Ein Versicherungsmakler macht sich gegenüber dem Versicherungsnehmer schadensersatzpflichtig, wenn er dem erkennbaren Interesse des Inhabers eines Lohnbetriebs in der Landwirtschaft, umfassenden Versicherungsschutz zu erhalten, nicht entsprochen hat, weil der vermittelte Versicherungsvertrag für das naheliegende Risiko von verschuldeten Bearbeitungsschäden keine Deckung gewährt.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.12.2018 – 1 U 167/14