Die Rechtsfolgen des § 64 GmbHG sollen Vorgänge sanktionieren, bei denen die Geschäftsleitung eine GmbH auf Kosten der Gesellschaftsgläubiger bei Vorliegen von Insolvenzgründen fortführt und somit die zukünftige Insolvenzmasse reduziert. Bestreitet der Geschäftsführer eine Zahlungsunfähigkeit substantiiert, so hat dem Gericht diesen Angaben nachzugehen.
BGH, Urteil vom 21.05.2019 — II ZR 337/17