Für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt hat, ist es nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft — über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus — durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.
OLG München, Urteil vom 17.7.2019 — 7 U 2463/18