Wird bei dem Verkauf und der Übertragung eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks die Forderung gegen den Gebäudeversicherer nicht mitübertragen, so führt dies dazu, dass die Forderung gegen den Versicherer aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts fällt. Dies hat zur Folge, dass die versicherungsvertragliche Forderung nicht mehr der Beschlagnahmewirkung nach § 20 Abs. 2 ZVG unterliegt und nicht auf den Ersteher übergeht, wenn das Grundstück nach dem Schaden veräußert wurde und der Vollstreckungsschuldner nicht Inhaber der Forderung ist.
BGH, Urteil vom 12.04.2019 – V ZR 132/18