Nach Ansicht des AG Frankfurt a. M. kann unter Berufung auf COVID-19 mittels einer Einstweiligen Verfügung die Stundung eines gekündigten Überziehungskredits angeordnet werden.
Beschluss vom 08.04.2020 – 32 C 1631/20 (89)
Nach Ansicht des AG Frankfurt a. M. kann unter Berufung auf COVID-19 mittels einer Einstweiligen Verfügung die Stundung eines gekündigten Überziehungskredits angeordnet werden.
Beschluss vom 08.04.2020 – 32 C 1631/20 (89)