Die zeitliche Grenze des § 160 HGB ist analog auf die Haftung des Kommanditisten bei Herabminderung des Haftkapitals anzuwenden.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.05.2020 – 22 U 226/18

Die zeitliche Grenze des § 160 HGB ist analog auf die Haftung des Kommanditisten bei Herabminderung des Haftkapitals anzuwenden.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.05.2020 – 22 U 226/18
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