Erteilt der Versicherer eine vorläufige Deckung und die vorläufige Übernahme der Abwehrkosten bei wissentlicher und vorsätzlicher Pflichtverletzung der versicherten Person bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, welche die wissentliche und vorsätzliche Pflichtverletzung belegt, so kann er sich nicht auf den Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen arglistiger Täuschung berufen, solange eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.07.2021 — 7 U 19/21
“Effektenklausel” und “Prospekthaftungsklausel” von Rechtschutzversicherungen nicht wirksam
Die von vielen Versicherern in ihren Rechtsschutzversicherungsbedingungen verwendete sog. “Effektenklausel” und die…
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