Eine wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen i.S.d. § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO entsprechende Forderung ist dann anzunehmen, wenn der Darlehensgeber eine vertikale oder horizontale Verbindung zur Gesellschaft unterhält.
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2022 – 24 U 98/21)