Erfolgt eine strafrechtliche Bestrafung nach § 283c StGB (Gläubigerbegünstigung), so ist eine zusätzliche Strafverfolgung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Bankrott) nicht möglich.
BGH, Beschluss vom 22.06.2022 — 2 StR 353/21

Erfolgt eine strafrechtliche Bestrafung nach § 283c StGB (Gläubigerbegünstigung), so ist eine zusätzliche Strafverfolgung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Bankrott) nicht möglich.
BGH, Beschluss vom 22.06.2022 — 2 StR 353/21
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