Jedenfalls im Zeitraum der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, ist das Abwehrinteresse des Liquidators gegen den in die Unterlagen der Liquidation einsichtsbegehrenden Gläubiger meist geringer. Der Gläubiger hat seine Gläubigerstellung, aber kein darüberhinausgehendes berechtigtes Interesse nachzuweisen.
OLG Bamberg, Beschluss vom 06.11.2024 – 10 Wx 20/24