§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG setzt keine Belehrung voraus, die auch auf die Folgen einer unrichtigen Belehrung gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 sowie § 152 Abs. 2 S. 2 VVG bezieht , Urteil vom 27.03.2019 — IV ZR 132/18).

§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG setzt keine Belehrung voraus, die auch auf die Folgen einer unrichtigen Belehrung gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 sowie § 152 Abs. 2 S. 2 VVG bezieht , Urteil vom 27.03.2019 — IV ZR 132/18).
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