Nach Ansicht des AG Frankfurt a. M. kann unter Berufung auf COVID-19 mittels einer Einstweiligen Verfügung die Stundung eines gekündigten Überziehungskredits angeordnet werden.
Beschluss vom 08.04.2020 – 32 C 1631/20 (89)

Nach Ansicht des AG Frankfurt a. M. kann unter Berufung auf COVID-19 mittels einer Einstweiligen Verfügung die Stundung eines gekündigten Überziehungskredits angeordnet werden.
Beschluss vom 08.04.2020 – 32 C 1631/20 (89)
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