Die Rechtskraft der Insolvenztabelle wirkt auch gegen den Kommanditisten. Sofern die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen durch die Insolvenzmasse gedeckt sind, scheidet eine Haftung des Kommanditisten nach § 171 Abs. 1 HGB aus.
BGH, Urteil vom 13.10.2020 — II ZR 133/19


