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Anfechtung in der Doppelinsolvenz von Leistendem und Leistungsmittler

Ist sowohl über das Ver­mö­gen eines Leis­tungs­mit­t­lers als auch des Leis­ten­den selbst das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net und wird der Leis­tungs­emp­fän­ger von bei­den Insol­venz­ver­wal­tern im Rah­men einer Deckungs- und Schen­kungs­an­fech­tung in Anspruch genom­men, ist er nicht zur Erfül­lung bei­der Ansprü­che ver­pflich­tet. Viel­mehr kann der Emp­fän­ger nach Ansicht des OLG Düs­sel­dorf (Beschluss vom 14.02.2024 – 12 U 28/23) nicht ein wei­te­res Mal in Anspruch genom­men wer­den, wenn er bereits an einen der bei­den geleis­tet hat.

Sach­ver­halt

Die Gesell­schaft A war zur Leis­tung von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen gegen­über der Beklag­ten ver­pflich­tet. Sie wies des­halb ihre Mut­ter­ge­sell­schaft B als Leis­tungs­mit­t­le­rin an, die Bei­trä­ge zu erbrin­gen, was diese auch tat. Nach­dem über die Ver­mö­gen von A und B jeweils Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net wur­den, mach­te der Insol­venz­ver­wal­ter über das Ver­mö­gen der B die Anfecht­bar­keit der Leis­tung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge im Rah­men der Schen­kungs­an­fech­tung gel­tend und erhielt die Bei­trä­ge von der Beklag­ten zurück. Erst Jahre nach der Rück­erstat­tung mach­te der Klä­ger als Insol­venz­ver­wal­ter über das Ver­mö­gen der A eben­falls die Anfecht­bar­keit der Leis­tung gel­tend und for­der­te die Rück­zah­lung im Rah­men der Deckungs­an­fech­tung. Die Beklag­te lehn­te eine wei­te­re Zah­lung ab. Das LG wies die Klage ab. Mit der Beru­fung ver­folg­te der Klä­ger sein Ziel wei­ter.

Ent­schei­dung des OLG Düs­sel­dorf: Keine wei­te­re Zah­lungs­pflicht

Auch das OLG ver­sagt dem Klä­ger die gel­tend gemach­ten Ansprü­che. Sehe sich die Leis­tungs­emp­fän­ge­rin, wie hier die Beklag­te, sowohl der Deckungs- als auch der Schen­kungs­an­fech­tung aus­ge­setzt, so sei sie nicht zur Erfül­lung bei­der Ansprü­che ver­pflich­tet. Viel­mehr läge nur eine ein­heit­li­che For­de­rung der bei­den Insol­venz­mas­sen vor, die auch nur ein­mal erfüllt wer­den müsse.

Der vom BGH ange­nom­me­ne Vor­rang der Deckungs­an­fech­tung vor der Schen­kungs­an­fech­tung grei­fe vor­lie­gend nicht. Die­ser setze die Gel­tend­ma­chung der Deckungs­an­fech­tung vor­aus. Die bloße Mög­lich­keit der Anfech­tung genü­ge nicht. Der Vor­rang der Deckungs­an­fech­tung könne des­halb nur gewahrt wer­den, wenn diese vor oder gleich­zei­tig mit der Schen­kungs­an­fech­tung erklärt würde. Der Klä­ger habe seine Deckungs­an­fech­tung erst Jahre nach­dem die Schen­kungs­an­fech­tung erfüllt wor­den war aus­ge­bracht. Somit könne die Beklag­te ihre Erfül­lung gegen­über dem Insol­venz­ver­wal­ter über das Ver­mö­gen der B ein­wen­den.

Recht­li­che Wür­di­gung

Das OLG hat in sei­ner nach­voll­zieh­ba­ren Ent­schei­dung prak­ti­sche Aspek­te berück­sich­tigt. Wie es rich­tig aus­führt, würde die bloße Anfecht­bar­keit als Vor­aus­set­zung für den Vor­rang der Deckungs­an­fech­tung auf der einen Seite das Risi­ko ber­gen, dass der Leis­tungs­emp­fän­ger über­haupt nicht leis­ten muss, weil die Schen­kungs­an­fech­tung hin­ter die Deckungs­an­fech­tung zurück­tritt, obwohl diese ggf. über­haupt nicht durch­ge­setzt wird. Auf der ande­ren Seite muss der Leis­tungs­emp­fän­ger vor einer dop­pel­ten Inan­spruch­nah­me geschützt wer­den, da er tat­säch­lich ledig­lich ein­mal die Leis­tung erhal­ten hat und erstat­ten muss.

 

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