Ist sowohl über das Vermögen eines Leistungsmittlers als auch des Leistenden selbst das Insolvenzverfahren eröffnet und wird der Leistungsempfänger von beiden Insolvenzverwaltern im Rahmen einer Deckungs- und Schenkungsanfechtung in Anspruch genommen, ist er nicht zur Erfüllung beider Ansprüche verpflichtet. Vielmehr kann der Empfänger nach Ansicht des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 14.02.2024 – 12 U 28/23) nicht ein weiteres Mal in Anspruch genommen werden, wenn er bereits an einen der beiden geleistet hat.
Sachverhalt
Die Gesellschaft A war zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber der Beklagten verpflichtet. Sie wies deshalb ihre Muttergesellschaft B als Leistungsmittlerin an, die Beiträge zu erbringen, was diese auch tat. Nachdem über die Vermögen von A und B jeweils Insolvenzverfahren eröffnet wurden, machte der Insolvenzverwalter über das Vermögen der B die Anfechtbarkeit der Leistung der Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Schenkungsanfechtung geltend und erhielt die Beiträge von der Beklagten zurück. Erst Jahre nach der Rückerstattung machte der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A ebenfalls die Anfechtbarkeit der Leistung geltend und forderte die Rückzahlung im Rahmen der Deckungsanfechtung. Die Beklagte lehnte eine weitere Zahlung ab. Das LG wies die Klage ab. Mit der Berufung verfolgte der Kläger sein Ziel weiter.
Entscheidung des OLG Düsseldorf: Keine weitere Zahlungspflicht
Auch das OLG versagt dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche. Sehe sich die Leistungsempfängerin, wie hier die Beklagte, sowohl der Deckungs- als auch der Schenkungsanfechtung ausgesetzt, so sei sie nicht zur Erfüllung beider Ansprüche verpflichtet. Vielmehr läge nur eine einheitliche Forderung der beiden Insolvenzmassen vor, die auch nur einmal erfüllt werden müsse.
Der vom BGH angenommene Vorrang der Deckungsanfechtung vor der Schenkungsanfechtung greife vorliegend nicht. Dieser setze die Geltendmachung der Deckungsanfechtung voraus. Die bloße Möglichkeit der Anfechtung genüge nicht. Der Vorrang der Deckungsanfechtung könne deshalb nur gewahrt werden, wenn diese vor oder gleichzeitig mit der Schenkungsanfechtung erklärt würde. Der Kläger habe seine Deckungsanfechtung erst Jahre nachdem die Schenkungsanfechtung erfüllt worden war ausgebracht. Somit könne die Beklagte ihre Erfüllung gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der B einwenden.
Rechtliche Würdigung
Das OLG hat in seiner nachvollziehbaren Entscheidung praktische Aspekte berücksichtigt. Wie es richtig ausführt, würde die bloße Anfechtbarkeit als Voraussetzung für den Vorrang der Deckungsanfechtung auf der einen Seite das Risiko bergen, dass der Leistungsempfänger überhaupt nicht leisten muss, weil die Schenkungsanfechtung hinter die Deckungsanfechtung zurücktritt, obwohl diese ggf. überhaupt nicht durchgesetzt wird. Auf der anderen Seite muss der Leistungsempfänger vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt werden, da er tatsächlich lediglich einmal die Leistung erhalten hat und erstatten muss.