Zahlt ein Drittschuldner trotz der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung und eines Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO an den Schuldner, so war dieser nach § 816 Abs. 2 BGB nicht mehr zur Annahme berechtigt. Verklagt der Insolvenzverwalter den Schuldner sodann auf Herausgabe der empfangenen Leistung, so kann hierin eine Genehmigung der Leistungsannahme durch den Schuldner liegen.
OLG Nürnberg, Endurteil vom 26.04.2024 – 15 U 736/23