Bestätigt der Seeärztliche Dienst die Seedienstuntauglichkeit eines Kapitäns, dann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor, da das Tragen von Hörgeräten während Tätigkeit als Kapitän untersagt ist.
OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 27.03.2025 – 3 U 122/23




