Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG
Die Rechtsfolgen des § 64 GmbHG sollen Vorgänge sanktionieren, bei denen die Geschäftsleitung eine GmbH auf Kosten der Gesellschaftsgläubiger bei Vorliegen von Insolvenzgründen fortführt und somit die zukünftige Insolvenzmasse reduziert.…
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