Ob eine Überschwemmung von “Grund und Boden” im Sinne der AVB für eine Elementarschadensversicherung ausgeschlossen ist, wenn diese sich allein auf gepflasterte, geflieste oder sonst wie bearbeitete Grundstücksfläche erstreckt, erscheint zweifelhaft (hier offengelassen).
OLG Dresden, Urt. v. 17.06.2025 – 4 U 1685/24





