Auch nachdem die Bestellung als Geschäftsführer beendet ist, kann das ehemalige Organ nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO gegenüber sogenannten Neugläubigern für Schäden wegen verspäteter Insolvenzantragstellung haften.
BGH, Teilversäumnisurteil vom 08.07.2025 – II ZR 165/23






